Eine Unionsmarke (UM) gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Der Inhaber ist berechtigt, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Unionsmarke gleiches oder ähnliches Zeichen für Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder verbunden sind, für die die Unionsmarke geschützt ist.
Das Unionsmarkensystem besteht aus einem einheitlichen Eintragungsverfahren, das dem Inhaber der Marke in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein ausschließliches Recht gewährt.
Im Falle einer künftigen Erweiterung der Europäischen Union erstrecken sich alle eingetragenen oder angemeldeten Unionsmarken automatisch auf den neuen Mitgliedstaat/die neuen Mitgliedstaaten, ohne dass weitere Formalitäten oder Gebührenzahlungen erforderlich wären.