Ja, das Amt weist die Anmeldung einer Unionsmarke zurück, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Eintragungshindernis besteht. Besteht die Marke beispielsweise aus der Bezeichnung der Ware in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so weist das Amt die Unionsmarkenanmeldung zurück.

Ältere Rechte, die im Rahmen eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltend gemacht werden, stehen der Eintragung einer Unionsmarke entgegen, selbst wenn sie nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen. Die Konsequenzen dieses Umstands sollten allerdings nicht überbewertet werden. Die Verweigerung einer Anmeldung aufgrund der Tatsache, dass die Marke eine nicht unterscheidungskräftige oder eine beschreibende oder Gattungsbezeichnung in nur einer Amtssprache der Europäischen Union (und nicht einer der wichtigsten Verkehrssprachen) darstellt, kommt nur selten vor. Existiert ein älteres Recht nur in einem einzigen Mitgliedstaat, kann es natürlich nicht durch die spätere Anmeldung einer Unionsmarke durch eine andere Person für ungültig erklärt werden. Das Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO wird in solchen Fällen einer gütlichen Einigung großen Spielraum einräumen.

Eine verweigerte, für verfallen oder für nichtig erklärte Unionsmarke kann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das Eintragungshindernis nicht gilt, in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden. Die nachfolgende Anmeldung einer nationaler Marke behält dann den Anmeldetag der Unionsmarke.