Es steht den Parteien frei, sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückzuziehen, und sie können nicht gezwungen werden, eine Streitbeilegungsvereinbarung zu treffen. Es wird jedoch erwartet, dass die Parteien sich ernsthaft bemühen, eine derartige Vereinbarung zu erzielen. Wenn sich eine Partei zurückzieht, wird die Mediation umgehend beendet. Auch der Mediator kann die Mediation beenden, wenn eine Pattsituation vorliegt oder das Verfahren sich in einer Sackgasse befindet. In diesen Fällen wird das Beschwerdeverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem es sich vor der Mediation befand.

Der Mediator wird nie am Beschwerdeverfahren beteiligt sein und ist verpflichtet, den Inhalt der Mediation vertraulich zu behandeln. Beim EUIPO werden keine Akten oder Dateien über die Mediation aufbewahrt.