Dies ist häufig der Fall, und wenn die Parteien selbst eine Vereinbarung erzielen, benötigen sie keinen Mediator. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Rechtsinhaber eher gewillt sind, eine gütliche Beilegung zu erzielen, wenn sie sich zusammen an einem Tisch auf die strittigen Punkte konzentrieren, um eine Vereinbarung zu treffen, bei der ihre eigentlichen Geschäftsinteressen gewahrt werden. Bei vielen Beschwerdesachen scheint dies zu spät im Verfahren der Fall zu sein.